Nichtraucherschutz im Salon
Mai 13, 2008
Gefunden unter Friseur, Gesundheit
Noch immer erhitzt das Thema die Gemüter. Für die einen ist es eine unerträgliche Gängelung, für die anderen der längst überfällige Gesundheitsschutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Seit 2007 weist der gesetzliche Nichtraucherschutz die Raucher vielerorts deutlich in die Schranken. So darf in Behörden, Gaststätten und Zügen nicht mehr geraucht werden. Und in Friseursalons? ZV-Justitiar Joachim M. Weckel gibt einen Überblick in Sachen gesetzliche Rauchverbote.
Im letzten Jahr hat es umfassende gesetzgeberische Initiativen zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gegeben. Betroffen sind vor allem der öffentliche Bereich und der Wirtschaftsverkehr, aber auch die Unternehmen und damit nicht zuletzt die Friseurbetriebe. Rechtsgrundlage dafür bilden ganz unterschiedliche Regelungen. Die Lage ist unübersichtlich und wird sich im Zuge der künftigen Rechtsprechung noch weiter konkretisieren. Mit dem Bundes-Nichtraucherschutzgesetz wurde 2007 zunächst ein allgemeines Rauchverbot in den Einrichtungen des Bundes und der öffentlichen Verkehrsmittel erteilt. Die Altersgrenze für den Verkauf von Tabak an Jugendliche wurde von 16 auf 18 Jahre erhöht. Zudem wurde der Nichtraucherschutz durch besondere arbeitsschutzrechtliche Rauchverbote gestärkt.
Ergänzend haben alle Bundesländer eigene Landes-Nichtraucherschutzgesetze erlassen, die teilweise Übergangsregelungen enthalten oder wie in Thüringen erst im Sommer verbindlich werden. Die Regelungen sind nicht einheitlich. Länderübergreifende Gemeinsamkeit ist ein allgemeines Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, Behördeneinrichtungen, Heimen, Jugend- und Gesundheitseinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und auch in Gaststätten. Bleibt die Frage: Gilt das Rauchverbot in Gaststätten auch für Friseursalons, die dem Kunden als Service eine Tasse Kaffee oder ein anderes Getränk anbieten. Die Antwort lautet: Auch wenn der Gaststättenbegriff weit auszulegen ist, dürften normale Friseurunternehmen in der Regel nicht darunter fallen. Anders sieht es jedoch in Salons aus, in denen – quasi als „Shop in the Shop” – eine „Kaffeebar” oder ein „Cocktailausschank” kommerziell betrieben wird. Dort ist davon auszugehen, dass solche Betriebe vom Gaststätten-Rauchverbot erfasst werden, unabhängig davon, ob eine Gaststättenerlaubnis beantragt wurde oder nicht. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, wie die Kontrollpraxis und Rechtsprechung künftig in Grenzfällen entscheiden wird. Dabei ist zu klären, ob eine Gaststätteneigenschaft nur dann vorliegt, wenn im Salon eine Bewirtung gegen Bezahlung angeboten wird, oder ob es allgemein auf den Bewirtungsumfang in Relation zum Dienstleistungsumsatz ankommt. In Thüringen wird das Rauchverbot zudem auf Einrichtungen für Dienstleistungen und Handel erstreckt, worunter auch Friseurbetriebe fallen. In Brandenburg und Hamburg werden schließlich Einkaufszentren in das landesrechtliche Rauchverbot einbezogen, was ebenfalls für die dortigen Friseursalons relevant ist. Allgemeine Auffassung ist dagegen, dass der privatwirtschaftliche Bereich außerhalb der Gastronomie in der Regel nicht erfasst wird. In NRW wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Friseurhandwerk vom Landes-Nichtraucherschutzgesetz nicht erfasst wird.
Von besonderer Bedeutung für Friseurunternehmen ist die Arbeitsstättenverordnung: Grundsätzlich muss der Betriebsinhaber im Salon ein generelles oder partielles Rauchverbot zum Schutz der Nichtraucher aussprechen. Kann er keinen abgetrennten Raucherraum einrichten, ist ein generelles Rauchverbot angesagt. Allerdings muss Mitarbeitern mit Rücksicht auf ihr „Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung” in Pausen oder anderen zulässigen Arbeitsunterbrechungen Gelegenheit zum Rauchen gegeben werden. Auch das Rauchverbot der Arbeitsstättenverordnung enthält eine Ausnahme. Sie betrifft „Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr” soweit dort die „Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung” ein Rauchverbot nicht zulassen. Angesichts der allgemeinen Tendenz, dem Nichtraucherschutz möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, ist eine Berufung auf diesen Ausnahmetatbestand jedoch sehr fraglich. Nicht zuletzt deshalb sollte sich jeder Betriebsinhaber die Frage stellen, ob er nicht kraft seines Haus- und Direktionsrechtes ein generelles Rauchverbot im Salon ausspricht. Damit wären die Auslegungsunsicherheiten bezüglich dieser Ausnahmeregelung beseitigt und die Frage überflüssig, ob die Art des Betriebes ein partielles Rauchverbot erlaubt. Im Kontext der relativ kurzen Verweildauer der Kunden im Salon und eines anderen Konsumverhaltens als in der Gastronomie erscheint dies der am meisten praktikable Weg zu sein. Ein rauchfreier Salon kommt zudem den Wünschen eines Großteils der Kunden entgegen. Nach einer repräsentativen Umfrage der Gesellschaft für Rationelle Psychologie im Auftrag der Zeitschrift „Young Look” aus dem letzten Jahr empfinden 67 Prozent der Kunden Rauchen im Salon als störend.
Quelle: ZV des Friseurhandwerks